Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Kurpark Bad Salzelmen (Kurparksatzung) vom 12.02.2016

Kurparkordnung

Kurparkordnung Schild

Auf Grund der §§ 5, 8 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA Nr. 12/2014, S. 288), in der zurzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) in seiner Sitzung am 11.02.2016 folgende Kurparksatzung beschlossen:

(1) Der Kurpark Bad Salzelmen ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Schönebeck (Elbe). Der SOLEPARK Schönebeck/ Bad Salzelmen, Eigenbetrieb der Stadt Schönebeck (Elbe), betreibt und unterhält den Kurpark aufgrund der Betriebssatzung. Der räumliche Geltungsbereich des Kurparks ist auf dem Lageplan (Anlage) ersichtlich. Die Anlage Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Benutzung des Kurparks ist Jedermann unentgeltlich zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung nach Maßgaben dieser Satzung gestattet (Benutzer).

(1) Bestandteile des Kurparks sind die angelegten und unterhaltenen gärtnerisch gestalteten Park- und Grünflächen mit den dort vorhandenen Bäumen, Pflanzen und Sträuchern sowie Erholungs- und Freizeitflächen (Spiel-, Sport- und Liegewiesen). Bestandteile der Grünanlagen sind auch die dort vorhandenen Wege- und Platzflächen, natürliche und künstliche Wasserflächen und Wassereinrichtungen (Springbrunnen und Wasserbecken).
(2) Zu den Einrichtungen des Kurparks gehören insbesondere:

- Bänke, Tische, Stühle, Sonnenschirme,
- Pflanzschalen, Kübel,
- Abfallbehälter, Pergolen,
- Zäune und andere Absperreinrichtungen,
- Beleuchtungseinrichtungen,
- Denkmäler und Plastiken,
- Energieverteilungssäulen,
- Schautafeln und Hinweisschilder,
- Brückenbauwerke,
- Spiel-und Sportgeräte und
- die Sonnenuhr.

(3) Bauliche Anlagen sind alle Gebäude und sonstigen Baulichkeiten innerhalb des Kurparks, insbesondere:

- das Gradierwerk,
- die Musikbühne,
- das Hexenhaus,
- das Schachbrett,
- die Schauquelle im Erlenquellgarten,
- das kleine Schaugradierwerk,
- der Soleturm,
- das Schausiedehaus,
- das Eingangsportal „Solbad Dr. Tolberg“ Magdeburger Straße.

(1) Die Benutzer haben sich im Kurpark so zu verhalten, dass Dritte nicht gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
(2) Die Benutzer haben den Anordnungen der beauftragten Mitarbeiter der Stadt Schönebeck (Elbe), des SOLEPARKES Schönebeck/Bad Salzelmen, Eigenbetrieb der Stadt Schönebeck (Elbe), oder des von der Stadt Schönebeck (Elbe) eingesetzten Kontroll- und Ordnungsdienstes unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten.
(3) Im Kurpark ist den Benutzern, soweit keine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, insbesondere untersagt:

a) Grünanlagen, Bestandteile der Grünanlagen oder bauliche Anlagen zu beschädigen, zu verunreinigen, zu verändern oder zweckentfremdet zu nutzen;
b) Rasenflächen oder Beete außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten, ausgewiesene Spiel-, Sport- und Liegewiesen nicht bestimmungsgemäß zu nutzen;
c) Blumen zu pflücken, Bäume, Pflanzen oder Sträucher zu beschädigen oder auszugraben;
d) den Kurpark mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Fahrzeuge mit Sondergenehmigung und die Nutzung der gekennzeichneten Flächen (Radwege) mit Fahrrädern;
e) das Wegwerfen von Papier und anderer Abfälle, außer in die dafür vorgesehenen Behältnisse (Papierkörbe, Abfallbehälter);
f) die Benutzung und das Betreten von Springbrunnen und Wasserbecken, insbesondere zum Baden;
g) das Anbringen von Plakaten, Transparenten oder Aufklebern an baulichen Anlagen, einschließlich der Grünanlagen;
h) das Aufstellen von Werbeträgern, Schaukästen, Automaten, Bühnen, Kiosken, Containern;
i) das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen, Wohnwagen sowie das Nächtigen im Kurpark;
j) der Alkoholkonsum, wenn dieser im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Polizei- oder Sicherheitsbehörden untersagt wird;
k) das aggressive Betteln und der Konsum von Drogen u.ä. Rauschmitteln;
l) Rundfunk- oder Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbei zu führen;
m) der Verkauf von Waren aller Art, einschließlich der Abgabe von Speisen oder Getränken, das Anbieten von Dienstleistungen, wie Verkaufs-, Werbe- oder Sammelaktionen;
n) das Errichten oder der Betrieb von offenen Feuer-, Grill- oder Kochstellen;
o) das Urinieren oder das Verrichten der Notdurft außerhalb der öffentlichen Toilette.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 6 Satz 1 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

1. entgegen § 3 Absatz 1 sich so verhält, dass Dritte gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden,
2. entgegen § 3 Absatz 2 den Anordnungen der beauftragten Mitarbeiter der Stadt Schönebeck (Elbe) oder des SOLEPARKS Schönebeck/Bad Salzelmen Eigenbetrieb der Stadt Schönebeck (Elbe), oder des von der Stadt Schönebeck (Elbe) eingesetzten Kontroll- und Ordnungsdienstes nicht unverzüglich oder uneingeschränkt Folge leistet,
3. entgegen § 3 Absatz 3 Buchstabe

a) Grünanlagen, Bestandteile der Grünanlagen oder bauliche Anlagen beschädigt, verunreinigt, verändert oder zweckentfremdet nutzt;
b) Rasenflächen oder Beete außerhalb der gekennzeichneten Wege betritt oder ausgewiesene Spiel-, Sport- oder Liegewiesen nicht bestimmungsgemäß nutzt;
c) Blumen pflückt, Bäume, Pflanzen oder Sträucher beschädigt oder ausgräbt;
d) den Kurpark mit Fahrzeugen befährt;
e) Papier oder andere Abfälle nicht in die dafür vorgesehenen Behältnisse (Papierkörbe, Abfallbehälter) wirft;
f) Springbrunnen oder Wasserbecken betritt oder zum Baden benutzt;
g) Plakate, Transparente oder Aufkleber an baulichen Anlagen, einschließlich der Grünanlagen, anbringt;
h) Werbeträger, Schaukästen, Automaten, Bühnen, Kioske oder Container ohne Sondergenehmigung aufstellt;
i) Gegenstände aufstellt, errichtet, anbringt oder lagert, Zelte, Wohnmobile oder Wohnwagen aufstellt oder im Kurpark nächtigt;
j) Alkohol konsumiert, wenn dieser im Falle einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch die Polizei oder Sicherheitsbehörden untersagt wird;
k) aggressiv bettelt oder Drogen oder ähnliche Rauschmittel konsumiert;
l) Rundfunk- oder Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend gebraucht oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbeiführt;
m) Waren aller Art verkauft, Speisen oder Getränke abgibt, Dienstleistungen, wie Verkaufs-, Werbe- oder Sammelaktionen ohne Sondergenehmigung anbietet;
n) offene Feuer-, Grill- oder Kochstellen errichtet oder betreibt;
o) uriniert oder die Notdurft außerhalb der öffentlichen Toilette verrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

Auszüge aus dieser Satzung können an Zugängen des Kurparks in Form von Schrifttafeln angebracht werden.

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

- die Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Kurpark Bad Salzelmen (Kurparkordnung) vom 20.04.1995, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schönebeck (Elbe) am 25.04.1995,
- die erste Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Kurpark Bad Salzelmen (Kurparkordnung) vom 26.02.1998, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schönebeck (Elbe) am 03.03.1998,
- die zweite Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der öffentlichen Einrichtung Kurpark Bad Salzelmen (Kurparkordnung) vom 11.02.2002, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Schönebeck (Elbe) am 26.02.2002.



Schönebeck (Elbe), den 12.02.2016

Einhaltung der Kurparksatzung

Gefährliche Situationen und Unfälle führen zu mehr Kontrollen

Kurparkordnung

Zusammen mit der Polizei, dem Ordnungsamt der Stadt Schönebeck (Elbe) und dem SOLEAPRK werden ab dieser Woche verstärkte Kontrollen auf die Einhaltung der Kurparksatzung durchgeführt.

Die Benutzung des Kurparks ist Jedermann unentgeltlich zum Zwecke der Erholung und Freizeitgestaltung nach Maßgaben der Kurparksatzung gestattet. In dieser Satzung festgeschrieben sind vielerlei Regeln zum Verhalten aber auch Verboten und Ordnungswidrigkeiten. So ist es zum Beispiel untersagt, Blumen zu pflücken und mit nach Hause zu nehmen oder die bestehenden Brunnenanlagen nicht zum Baden zu benutzen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Befahrung des Kurparks mit Fahrzeugen aller Art. Denn dies ist ebenfalls untersagt. Ausnahmen hierbei sind Fahrzeuge mit Sondergenehmigung.

Auch Fahrräder zählen als Fahrzeug. In den letzten Jahren wurde festgestellt, dass unter anderem nach dem Wegfall der Fahrradsperren an den Zugängen des Kurparks, es zu einer deutlich gestiegenen Befahrung des Areals mit Fahrrädern jeglicher Art gekommen ist. Gefährliche Situationen zwischen rücksichtslosen Fahrradfahrern und Patienten aber auch Parkbesuchern wurden beobachtet und Unfälle zur Anzeige gebracht.

„Die Gesundheit aller Parkbesucher steht für uns an erster Stelle“ betonte Sibylle Schulz, Betriebsleiterin des Eigenbetriebes SOLEPARK. „Mit dem Anbringen neuer Schilder, möchten wir noch deutlicher darauf hinweisen, dass der Kurpark eine Fußgängerzone ist“.

Die Kontrollen sollen sensibilisieren, sollen zum Nachdenken über das Verhalten im Park anregen. Jedoch werden alle festgestellten Verstöße auch zur Anzeige gebracht. So die Aussage des Ordnungsamtes.

Der SOLEPARK hofft auf gegenseitige Rücksichtnahme und Einhaltung der Regeln und der Kurparksatzung.