Kurtaxsatzung
Stadtratsbeschluss vom 30.04.2025 (ABl. 15/2025), in Kraft getreten am 01.07.2025
(1) Die Stadt Schönebeck (Elbe) ist für ihren Stadtteil Bad Salzelmen als Kurort mit der Artbezeichnung "Heilbad" staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Anschaffung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus, Kur- und Erholungszwecken in diesem Stadtteil dienen, erhebt die Stadt einen Gästebeitrag unter der Bezeichnung „Kurtaxe“ (§ 9 Abs. 5 KAG LSA). Die Stadt Schönebeck (Elbe) bedient sich zur Erhebung und Einziehung der Kurtaxe des SOLEPARK Schönebeck/Bad Salzelmen – Eigenbetrieb der Stadt Schönebeck (Elbe), Badepark 1, 39218 Schönebeck (Elbe).
(2) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.
Kurtaxpflichtig sind alle Personen, die sich in dem in dem Übersichtsplan (Anlage dieser Satzung) dargestellten abgegrenzten Erhebungsgebiet (Kurgebiet) aufhalten, ohne in ihm eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung i.S.d. Bundesmeldegesetzes zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der touristischen, Kur- und Erholungseinrichtungen geboten wird.
(1) Von der Kurtaxe sind befreit:
- Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
- jede fünfte und weitere Person einer Familie,
- Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder Ausbildung im Kurgebiet aufhalten,
- Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut amtlichem Ausweis völlig auf ständige Begleitung angewiesen sind, sofern sie selbst nicht die touristischen oder Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch nehmen,
- bettlägerig Kranke oder andere Personen, die nicht in der Lage sind, die touristischen oder Kur- und Erholungseinrichtungen zu benutzen,
- Wehrdienstleistende/Grundwehrdienstleistende für die Dauer der Stationierung und Ersatzdienstleistende im Kurgebiet,
- Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Jugendherbergen, Jugendheimen, Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen, sofern sich die
Aufenthaltsstätte im Kurgebiet befindet, - Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern und Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen von Personen, die im Kurgebiet ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung haben, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden.
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kurtaxe sind von dem Berechtigten glaubhaft nachzuweisen.
(1) Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthalts im Kurgebiet bemessen. Sie beträgt:
- je Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Aufenthaltstag: 2,50 €
- für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres je Kind und Aufenthaltstag: 1,25 €
(2) Bei einer Familie werden höchstens vier Personen der Berechnung der Kurtaxe zugrunde gelegt. Als Personen einer Familie i. S. dieser Satzung gelten Ehe-/Lebenspartner, die einen gemeinsamen Wohnsitz haben und die ihrem Haushalt angehörenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei getrenntem Wohnsitz muss die eingetragene Partnerschaft nachgewiesen werden.
(3) Der Kurtaxpflichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurtaxe nach Abs. 1 eine Jahreskurtaxe zahlen, die zum Aufenthalt eines ganzen Jahres im Kurgebiet berechtigt. Der Bemessung der Jahreskurtaxe liegen 40 Aufenthaltstage zugrunde. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden. Bereits gezahlte und nach Abs. 1 berechnete Kurtaxe wird auf die Jahreskurtaxe angerechnet.
Zweitwohnungsinhaber im Kurgebiet und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, die Jahreskurtaxe zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sie glaubhaft nachweisen, dass sie sich nicht im Kurgebiet aufgehalten haben.
Die Jahreskurtaxe beträgt:
- für die in Abs. 1 Nr. 1. genannten Personen 100,00 €
- für die in Abs. 1 Nr. 2. genannten Personen, unabhängig davon, in welchem Monat des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet wird 50,00 €.
(4) In den Kurtaxbeträgen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), in der jeweils geltenden Fassung (derzeit 7% - ermäßigter Steuersatz) enthalten.
(1) Die von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege entsandten Personen, die sich einem Heilverfahren unterziehen, werden auf Antrag nur zu 50 v. H. der maßgeblichen Kurtaxe nach § 4 herangezogen, sofern die Aufenthaltsdauer mindestens 10 aufeinanderfolgende Kalendertage beträgt.
(2) Teilnehmer an von der Kurverwaltung anerkannten Kongressen, Tagungen, Lehrgängen und vergleichbaren Veranstaltungen sind beitragsfrei, wenn außerhalb des
Veranstaltungsprogramms eine Inanspruchnahmemöglichkeit der touristischen oder Kur- und Erholungseinrichtungen nicht besteht. Bei der Antragstellung ist das Tagungsprogramm, der Stundenplan u. ä. einzureichen. Bei nicht anerkannten Veranstaltungen, die zu einer Befreiung von der Kurtaxe führen, werden die Teilnehmer zu 50 v. H. der maßgeblichen Kurtaxe nach § 4 herangezogen.
Die Kurtaxpflicht entsteht mit der Ankunft im Kurgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthaltes wird, Tagesbesuche ausgenommen, nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Für die Jahreskurtaxe entsteht die Kurtaxpflicht mit Beginn des Kalenderjahres.
(1) Die Kurtaxe ist am ersten Werktag, innerhalb 24 Stunden nach Ankunft von dem Kurtaxpflichtigen fällig. Die Kurtaxpflichtigen haben der Stadt Schönebeck (Elbe) die zur Feststellung des für die Abgabeerhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte über:
- Vor- und Zuname,
- Geburtsdatum,
- Anzahl der mitreisenden Familienmitglieder,
- Anschrift der Familie und der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung,
- An- und Abreisetag,
- Befreiungsgründe, soweit diese vorliegen,
zu erteilen und entsprechende Nachweise vorzulegen.
(2) Die Jahreskurtaxe wird durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig, sofern nicht darin ein früherer Fälligkeitstermin bestimmt ist.
(3) Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte/Jahreskurkarte ausgegeben, die den Namen, den Geburtstag, den Tag der Ankunft und der (voraussichtlichen) Abreise des Kurtaxpflichtigen enthält. Die Kurkarte/Jahreskurkarte ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von Kureinrichtungen oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Für verlorengegangene Kurkarten/Jahreskurkarten können Ersatzkurkarten gegen ein Entgelt von 5,00 € ausgestellt werden.
(5) Rückständige Kurabgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(1) Beherbergungsgeber ist, wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt oder einen Camping-, Wochenend- oder Wohnmobilstellplatz betreibt. Ihnen vergleichbare Personen sind Inhaber von Sanatorien, Kurkliniken und ähnlichen Einrichtungen.
(2) Die Beherbergungsgeber (Abs. 1 S. 1) sind verpflichtet, von den bei ihnen gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden Kurtaxpflichtigen die Kurtaxe einzuziehen und bis zum Ende des Folgemonats an den SOLEPARK Schönebeck/Bad Salzelmen - Eigenbetrieb der Stadt Schönebeck (Elbe) mit einer Liste mit Vor- und Zunamen, Geburtsdatum und An- und Abreisetag abzuliefern. Die ihnen nach dem Bundesmeldegesetz obliegenden polizeilichen Meldepflichten bleiben davon unberührt.
(3) Die Pflichten nach Abs. 2 obliegen den Personen nach Abs. 1 S. 2, soweit die Kurtaxe von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen können.
(4) Diese Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe ist den Zahlungspflichtigen hinreichend zugänglich zu machen (Aushang, Auslegung)
Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthalts wird die nach Tagen berechnete Kurtaxe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte oder an den Wohnungsgeber, der die Abreise des Kurgastes zu bescheinigen hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise.
Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden. Eine zum vollständigen Erlass führende Unbilligkeit ist insbesondere bei Beitragspflichtigen anzunehmen, die die Jahrespauschale nach § 4 Abs. 3 schulden aber glaubhaft darlegen, sich im gesamten Erhebungszeitraum (§ 6) nicht im Erhebungsgebiet aufgehalten zu haben. Die Entscheidung über
Billigkeitsmaßnahmen erfolgt auf Antrag des Beitragspflichtigen unter Angabe aller Tatsachen, die hierfür erheblich sind.
Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Ab. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
- § 7 Abs. 3 dieser Satzung die Kurkarte/Jahreskurkarte überträgt;
- § 8 Abs. 2 dieser Satzung als Beherbergungsgeber die beitragspflichtige Person nicht meldet und bis zum Ende des Folgemonats die Kurtaxe nicht abliefert oder
- § 8 Abs. 3 dieser Satzung als eine dem Beherbergungsgeber vergleichbare Person die beitragspflichtige Person nicht meldet und bis zum Ende des Folgemonats die Kurtaxe nicht abliefert, soweit die Kurtaxe von Personen zu erheben war, die diese Einrichtung benutzen können und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils für Personen mit männlichem, weiblichem und diversem Geschlecht sowie für Personen ohne Geschlechtsangabe.
Zur Feststellung, Erhebung und Durchsetzung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabenpflichten werden auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO) personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert.
Diese Satzung tritt am 01.07.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe für den Stadtteil Bad Salzelmen der Stadt Schönebeck/Elbe vom 15.05.2020 außer Kraft.
Schönebeck (Elbe), den 30.04.2025