Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe für den Stadtteil Bad Salzelmen der Stadt Schönebeck (Elbe) vom 15.05.2020

Kurtaxsatzung

Auf Grund der §§ 5, 8, 10 und 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) und des § 9 Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Schönebeck (Elbe) in seiner Sitzung vom 14.05.2020 folgende Satzung beschlossen.

(1) Die Stadt Schönebeck (Elbe) ist für ihren Stadtteil Bad Salzelmen als Kurort mit der Artbezeichnung "Heilbad" staatlich anerkannt. Zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Verbesserung, Erneuerung, Anschaffung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus, Kur- und Erholungszwecken in diesem Stadtteil dienen, erhebt die Stadt Schönebeck (Elbe) einen Gästebeitrag unter der Bezeichnung „Kurtaxe“ (§ 9 Abs. 5 KAG LSA)

(2) Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt werden. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

Kurtaxpflichtig sind alle Personen, die sich in dem in dem Übersichtsplan (Anlage dieser Satzung) dargestellten abgegrenzten Erhebungsgebiet (Kurgebiet) aufhalten, ohne in ihm eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung i.S.d. Bundesmeldegesetzes zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der touristischen, Kur- und Erholungseinrichtungen geboten wird.

(1) Von der Kurtaxe sind befreit:

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
  2. jede fünfte und weitere Person einer Familie,
  3. Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder Ausbildung im Kurgebiet aufhalten,
  4. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die laut amtlichem Ausweis völlig aufständige Begleitung angewiesen sind, sofern sie selbst nicht die touristischen
    oder Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch nehmen,
  5. bettlägerig Kranke oder andere Personen, die nicht in der Lage sind, die touristischen oder Kur- und Erholungseinrichtungen zu benutzen,
  6. Wehrdienstleistende/Grundwehrdienstleistende für die Dauer der Stationierung und Ersatzdienstleistende im Kurgebiet.
  7. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Jugendherbergen, Jugendheimen, Jugendzeltlagern und deren Aufsichtspersonen, sofern sich die
    Aufenthaltsstätte im Kurgebiet befindet.
  8. Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Eltern und Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerin-
    nen von Personen, die im Kurgebiet ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung haben, wenn sie ohne Entgelt oder Kostenerstattung in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden.

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Kurtaxe sind von dem Berechtigten
glaubhaft nachzuweisen

 

(1) Die Kurtaxe wird nach der Dauer des Aufenthalts im Kurgebiet bemessen. Sie beträgt:

  1. je Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres und Aufenthaltstag: 2,00 €
  2. für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 1,00 €

(2) Bei einer Familie werden höchstens vier Personen der Berechnung der Kurtaxe zugrunde gelegt. Als Personen einer Familie i. S. dieser Satzung gelten Ehe-
/Lebenspartner, die einen gemeinsamen Wohnsitz haben und die ihrem Haushalt angehörenden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bei getrenntem Wohnsitz muss die eingetragene Partnerschaft nachgewiesen werden.

(3) Der Abgabepflichtige kann an Stelle der nach Tagen berechneten Kurtaxe nach Abs. 1 eine Jahreskurtaxe zahlen, die zum Aufenthalt eines ganzen Jahres im Kurgebiet berechtigt. Der Bemessung der Jahreskurtaxe liegen 40 Aufenthaltstage zugrunde. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden. Bereits gezahlte und nach Abs. 1 berechnete Kurtaxe wird auf die Jahreskurtaxe angerechnet. Zweitwohnungsinhaber im Kurgebiet und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, die Jahreskurtaxe zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sie glaubhaft nachweisen, dass sie sich nicht im Kurgebiet aufgehalten haben. Die Jahreskurtaxe beträgt:

  1. für die in Abs. 1 Nr. 1. genannten Personen 80,00 €
  2. für die in Abs. 1 Nr. 2. genannten Personen, unabhängig davon, in welchem Monat des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet wird 40,00 €.

(4) In den Kurtaxbeträgen ist die Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), in der jeweils geltenden Fassung (derzeit 7% - ermäßigter Steuersatz) enthalten.

(1) Die von Trägern der Sozialversicherung, der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege entsandten Personen, die sich einem Heilverfahren unterziehen, werden auf Antrag nur zu 50 v. H. der maßgeblichen Kurtaxe nach § 4 herangezogen, sofern die Aufenthaltsdauer mindestens 10 aufeinanderfolgende Kalendertage beträgt.

(2) Teilnehmer an von der Kurverwaltung anerkannten Kongressen, Tagungen, Lehrgängen und vergleichbaren Veranstaltungen sind beitragsfrei, wenn außerhalb des
Veran-staltungsprogramms eine Inanspruchnahmemöglichkeit der touristischen oder Kur- und Erholungseinrichtungen nicht besteht. Bei der Antragstellung ist das Tagungsprogramm, der Stundenplan u. ä. einzureichen. Bei nicht anerkannten Veranstaltungen, die zu einer Befreiung von der Kurtaxe führen, werden die Teilnehmer zu 50 v. H. der maßgeblichen Kurtaxe nach § 4 herangezogen.

Die Abgabepflicht entsteht mit der Ankunft im Kurgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Die Dauer des Aufenthaltes wird, Tagesbesuche ausgenommen, nach der Anzahl der Übernachtungen berechnet. Für die Jahreskurtaxe entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Kalenderjahres.

(1) Die Kurtaxe ist am ersten Werktag, innerhalb 24 Stunden nach Ankunft des Abgabepflichtigen, beim SOLEPARK Schönebeck/Bad Salzelmen fällig. Der Abgabepflichtige hat der Stadt Schönebeck (Elbe) die zur Feststellung des für die Abgabeerhebung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte (Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Zugehörigkeit zur Familie, Anschrift der Familie, Anschrift der alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, An- und Abreisetag; Befreiungsgründe, soweit diese vorliegen) zu erteilen.

(2) Die Jahreskurtaxe wird durch gesonderten Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie ist einen Monat nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides fällig, sofern nicht darin ein früherer Fälligkeitstermin bestimmt ist. Als Zahlungsnachweis wird eine Kurkarte/Jahreskurkarte ausgegeben, die den Namen, den Geburtstag, den Tag der Ankunft und der (voraussichtlichen) Abreise des Abgabepflichtigen enthält.

(3) Die Kurkarte/Jahreskurkarte ist nicht übertragbar und bei der Benutzung von Kureinrichtungen oder beim Besuch von Veranstaltungen den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Für verlorengegangene Kurkarten/Jahreskurkarten können Ersatzkurkarten gegen ein Entgelt von 5,00 € ausgestellt werden.

(5) Rückständige Kurabgaben werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

(1) Beherbergungsgeber ist, wer Personen beherbergt, ihnen Wohnraum zur vorübergehenden Nutzung überlässt oder einen Camping-, Wochenend- oder Wohnmobilstellplatz betreibt. Ihnen vergleichbare Personen sind Inhaber von Sanatorien, Kurkliniken und ähnlichen Einrichtungen.

(2) Die Beherbergungsgeber (Abs. 1 S. 1) sind verpflichtet, die bei ihnen gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden beitragspflichtigen Personen der Stadt Schönebeck (Elbe) am ersten Werktag, innerhalb 24 Stunden nach deren Ankunft zu melden, die Kurtaxe einzuziehen und bis zum Ende des Folgemonats an den SOLEPARK Schönebeck/Bad Salzelmen [Eigenbetrieb der Stadt Schönebeck (Elbe)] abzuliefern. Die Meldepflichtigen genügen ihrer Pflicht, indem sie die von der Stadt Schönebeck (Elbe) vorgeschriebenen und von den Abgabepflichtigen mit den Angaben nach § 7 Abs. 1 Satz 2 ausgefüllten Formulare dem SOLEPARK Schönebeck/Bad Salzelmen mit der Ablieferung der Kurtaxe vorlegen.

(3) Die Pflichten nach Abs. 2 obliegen den Personen nach Abs. 1 S. 2, soweit die Kurtaxe von Personen erhoben wird, die diese Einrichtungen benutzen können

Bei vorzeitigem Abbruch des vorgesehenen Kur- oder Erholungsaufenthalts wird die nach Tagen berechnete Kurtaxe auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Kurkarteninhaber gegen Rückgabe der Kurkarte oder an den Wohnungsgeber, der die Abreise des Kurgastes zu bescheinigen hat. Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise.

Ansprüche aus dem Abgabeschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Ist deren Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig, können sie ganz oder zum Teil erlassen werden.

Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Ab. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen

  1. § 7 Abs. 3 dieser Satzung die Kurkarte/Jahreskurkarte überträgt;
  2. § 8 Abs. 2 dieser Satzung als Beherbergungsgeber die beitragspflichtige Person nicht meldet und bis zum Ende des Folgemonats die Kurtaxe nicht abliefert oder
  3. § 8 Abs. 3 dieser Satzung als eine dem Beherbergungsgeber vergleichbare Person die beitragspflichtige Person nicht meldet und bis zum Ende des Folgemonats die Kurtaxe nicht abliefert, soweit die Kurtaxe von Personen zu erheben war, die diese Einrichtung benutzen können. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 16 Abs. 3 KAG LSA mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für männlich, weiblich und divers.

Zur Feststellung, Erhebung und Durchsetzung der sich aus dieser Satzung ergebenden Abgabenpflichten werden auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO) personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert.

Diese Satzung tritt am 01.07.2020 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe für den Stadtteil Bad Salzelmen der Stadt Schönebeck/Elbe vom 07.12.2001 außer Kraft.



Schönebeck (Elbe), den 15.05.2020